»Sport hat mein Leben geprägt: Die Begegnungen mit den Menschen, die Erfahrungen von Erfolg und Misserfolg, Teamerlebnis und soziale Fähigkeiten, Zuversicht und Selbstvertrauen. Meine Stiftung soll dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche entdecken, was in ihnen steckt, und lernen, das Beste aus ihren Möglichkeiten zu machen. Im Sport und im Leben.«
– Dirk Nowitzki

»Unser Herz schlägt für eine kindgerechtere und bessere Welt, in der Menschen gemeinsam ihre Potenziale entfalten.«
– Silke Mayer

Dirk Nowitzki gehört zu den ganz Großen seiner Sportart. Von 1999 an spielte er in der amerikanischen Profiliga NBA für die Dallas Mavericks. Die Liste seiner Erfolge ist lang: Er gewann als erster Deutscher die NBA-Meisterschaft, war wertvollster Spieler der Liga, Fahnenträger der deutschen Olympiamannschaft, gewann für Deutschland die Bronzemedaille bei der WM 2002 und die Silbermedaille bei der EM 2005. Er ist mit 31.560 erzielten Punkten der sechstbeste Werfer in der modernen Ära des amerikanischen Basketballs. Seine aktive NBA Karriere hat Dirk Nowitzki im April 2019 nach 21 Saisons und 1522 Spielen für die Dallas Mavericks beendet.

Dirk hat alle individuellen Auszeichnungen erhalten, die ein Basketballer erreichen kann, aber mehr noch als alles andere ist er ein Teamplayer. 2017 wurde er mit dem Twyman-Stokes-Award für den besten Mannschaftskameraden des Jahres ausgezeichnet. Der Basketball hat Dirk Nowitzki in eine privilegierte Situation gebracht, aber wichtiger noch: Er hat sein Leben geprägt. Dirks Geschichte ist ein Beispiel für das, was möglich ist, wenn man lernt, an sich und die eigenen Fähigkeiten zu glauben. Und wenn man Menschen um sich hat, die einen darin bestärken. Der Sport lehrt den Umgang mit Siegen und Niederlagen, er vermittelt Selbstvertrauen, Disziplin und Enthusiasmus, er schafft Gemeinschaft und Rückhalt.

Der Spaß am Spiel und der Wunsch, seine Erfahrungen an Kinder und Jugendliche weitergeben zu können, führten 2005 zur Gründung der Dirk Nowitzki-Stiftung. Die Dirk Nowitzki-Stiftung hilft Kindern und Jugendlichen, das Beste aus ihren Möglichkeiten zu machen, und ihre Potenziale zu erkennen und zu entwickeln. Durch Sport und Spiel erfahren sie Gemeinschaft und entwickeln spielerisch soziale Kompetenzen. Die Stiftungsarbeit eröffnet ihnen in einem positiven und aktiven Umfeld Chancen und zeigt ihnen Möglichkeiten auf, diejenigen zu werden, die sie sein wollen.

Vorstand

  • Silke Mayer

    »Ich möchte durch meine Arbeit einen echten Unterschied im Leben anderer Menschen bewirken. Mir liegt besonders am Herzen, Kinder zu ermutigen, von der Zuschauertribüne aufs Spielfeld des Lebens durchzustarten.«

  • Helga Nowitzki

    »Ich bin ein Familienmensch und helfe gerne. Daher freue ich mich, dass ich die Stiftung unterstützen kann.«

  • Ingo Sauer

    »Teil eines Teams zu sein, das sich für Dirk und die Ziele seiner Stiftung engagiert, macht mir großen Spaß.«

Kuratorium

  • Dirk Nowitzki

    »Ich möchte durch meine Stiftung dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche entdecken, was in ihnen steckt.«

  • Dr. Jörg Hofmann

    »Dirk bei der Umsetzung seines Wunsches zu unterstützen, vor allem Kinder und Jugendliche zu fördern, die unter schwierigen Rahmenbedingungen aufwachsen, erfüllt mich mit Freude und Zufriedenheit.«

  • Dr. Ulrich Ott

    »Dirk ist nicht nur ein Ausnahmesportler, sondern auch ein beeindruckender Mensch, der über die Sporthalle hinaus Verantwortung zeigt und sich sympathisch und glaubhaft für andere einsetzt. Deshalb ist es für mich eine große Freude, mich für seine Stiftung zu engagieren.«

  • Michael Sabisch

    »Soziales Engagement in Verbindung mit Sport ist für mich ein optimales Spielfeld, in das ich mich leidenschaftlich einbringe und die Stiftungsideen von Dirk sehr gerne unterstütze.«

  • Simon Wagner

    »Kinder und Jugendliche zu fördern und ihnen Perspektiven und Chancen zu geben, sehe ich als wichtige Aufgabe und bedeutet für mich persönlich soziale Verantwortung und Gerechtigkeit. Dirk und die Stiftung bei der Umsetzung ihrer Visionen und Ideen zu begleiten und im Rahmen meiner Funktion als Kurator zu unterstützen ist daher eine Herzensangelegenheit.«

Stiftungsmanagement

  • Renate Schüsslbauer

    »Dirk will als Stifter und Visionär für Kinder und Jugendliche etwas bewegen. Daran mitzuwirken, dass überzeugende Stiftungsideen für sie Wirklichkeit werden, ist eine der sinnvollsten Aufgaben, die es für mich gibt.«

Vision

Unser Herz schlägt für eine Welt, in der alle Kinder die Möglichkeit haben, ihr volles Potenzial auszuschöpfen.

Mission

Wir begleiten Kinder und Jugendliche auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten Leben. Dabei nützen wir Sport und Bildung zur Entfaltung der Potentiale und Stärken junger Menschen.

Werte :

Passion

Wir verschreiben uns mit ganzem Herzen der Förderung von Kindern und Jugendlichen. Ihnen Chancen für ein glückliches und erfülltes Leben zu eröffnen ist unser größtes Anliegen. Die Begeisterung für Sport verbindet uns. Sport ist ein Ort lebendiger Vielfalt für Menschen und weckt leidenschaftliches Engagement, das über ihn hinaus wirkt.

Empowerment

Wir möchten mehr als unterstützen. Wir wollen dazu inspirieren, eigene Stärken und Potentiale zu entdecken und zu entfalten. Denn eine ermutigende Beziehungskultur innerhalb einer werteorientierten Gemeinschaft ermöglicht jungen Menschen ihre Potentiale zu entfalten. Die eigene Bedeutung erlebbar zu machen ist unser Weg zur Stärkung der Persönlichkeit und zu persönlichem Wachstum. Unser größtes Anliegen ist es, Möglichkeiten zu schaffen.

Loyalty

Wir nehmen Anteil an den persönlichen Lebensgeschichten der Menschen, die wir unterstützen. Wir sind mit aufrichtigem Interesse für die Kinder und Jugendlichen da. Verlässliche Beziehungen sind für uns das Fundament für Vertrauen und nachhaltige Stabilität. Dabei bedeutet Vertrauen für uns nicht nur Verantwortung zu übernehmen, sondern auch Selbstvertrauen zu wecken und zu stärken. Das macht uns echt und glaubwürdig.

Satzung der Dirk Nowitzki-Stiftung mit Sitz in Würzburg

§1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen “Dirk Nowitzki-Stiftung”.
(2) Sie ist eine öffentliche rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Würzburg.
(4) Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
§2 Stiftungs zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) der Jugendhilfe,
b) des Sports, vornehmlich des Jugend- und Hochschulsports, sowie
c) der Erziehung und Ausbildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
im In- und Ausland.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Zu a):
Die Förderung der Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von nicht kommerziellen Freizeit- und Erholungsveranstaltungen und altersgerechte kulturelle Veranstaltungen, z.B. Buchlesungen, für Kinder und Jugendliche, vornehmlich für solche Kinder und Jugendliche, die verwaist sind oder denen das Verbleiben in der Herkunftsfamilie aus sonstigen Gründen zeitweilig oder auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist oder die Opfer von Gewalttaten sind. Gedacht wird hier auch an die (anteilige) Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Kinder und Jugendlichen und Personalkosten für Betreuer und Pfleger. Bei der Durchführung der oben genannten Veranstaltungen und Maßnahmen soll das Medium „Sport“ besondere Berücksichtigung finden. Weiterhin sollen insbesondere solche Veranstaltungen und Maßnahmen für Kinder und Jugendliche unterstützt und initiiert werden, die sich auch für ein besseres Verständnis der jeweiligen kulturellen Wurzeln eines jeden Volkes im Sinne eines multikulturellen und multinationalen friedlichen Zusammenlebens einsetzen.
zu b):
Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch die Realisierung und/oder finanzielle Unterstützung von ausgewählten Jugend- und Hochschulsportprojekten. Dies geschieht beispielsweise durch die (anteilige) Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Kinder, Jugendlichen und Studenten, Personal- und Ausbildungskosten für Trainer und Übungsleiter, Kosten für die Anschaffung und/oder Anmietung von Sportanlagen und –geräten.
Zu c):
Die Förderung der Erziehung und Ausbildung wird insbesondere verwirklicht durch die Finanzierung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, einschließlich einer beruflichen Aus- und Weiterbildung, die von anerkannten Trägern durchgeführt werden. Hierunter ist der Besuch einer weiterführenden Schule, die Aufnahme eines Studiums oder einer anderen fach- oder handwerklichen Ausbildung sowie eine berufliche Umschulung innerhalb von üblichen Ausbildungsfristen und einer berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung zu verstehen. Gedacht wird in diesem Zusammenhang auch an die unmittelbare Vergabe von Stipendien an Kinder, Jugendliche und Erwachsene, vornehmlich an solche Kinder, Jugendlichen und Erwachsene, die bedürftig sind oder aus Entwicklungsländern oder Ländern der sogenannten „Dritten Welt“ stammen.

Diese Stipendien sollen ihnen ein Studium oder eine Berufsausbildung an in- und ausländischen Hoch- und (Berufs-) Fachschulen oder vergleichbaren Einrichtungen ermöglichen. Näheres wird in Förderrichtlinien geregelt.
Die Stiftung entscheidet frei darüber, welchen der vorgenannten Zwecke sie verfolgt und in welchem Umfang dies geschieht.
(2) Die Stiftungszwecke werden sowohl durch die unmittelbare Förderung und Durchführung von Projekten als auch durch die mittelbare Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln zur finanziellen Unterstützung i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die oben genannten Beispiele verwirklicht. Die Zweckverwirklichung kann auch durch Hilfspersonen i. S. des § 57 AO geschehen, wenn nach den Umständen des Falles insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Stiftung und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).

§3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 500.000 Euro.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Grundstockvermögen kann in deutschen und internationalen Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Anleihen angelegt werden, außerdem in Immobilien und Investmentfonds. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Im gesetzlich zulässigen Rahmen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung (AO), können Umschichtungsgewinne in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die sowohl dem Stiftungskapital wie auch dem Stiftungszweck zugeführt werden kann.

§5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen)
b) aus Zuwendungen Dritter, soweit diese dazu bestimmt sind und keine Auflagen oder Bedingungen entgegenstehen.
c) aus den Umschichtungsgewinnen (§ 4 Satz 3 der Satzung).
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(3) Die Stiftung kann Rücklagen bis zur Höhe der in der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Höchstsätze bilden.

§6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können den Ersatz ihrer nachgewiesenen angemessenen Auslagen geltend machen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Mitglieder gehören dem Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren an. Wiederwahlen sind zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand mit Mehrheit der Stimmen der noch vorhandenen Vorstandsmitglieder dessen Nachfolger. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, so wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Ebenso entscheiden die Vorstandsmitglieder über eine Erweiterung der Personenzahl im Vorstand im Rahmen der in Abs. 1 genannten Personenzahl. Sollte der Vorstand nach Ausscheiden eines Mitgliedes noch aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, so können die vorhandenen Vorstandsmitglieder von der Wahl eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied absehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden des Vorstandes. Sofern der amtierende Vorsitzende des Vorstandes das aus dem Vorstand ausscheidende Mitglied ist, entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Stifter steht zu seinen Lebzeiten gegen die zur Wahl zum Vorstandsmitglied stehenden Personen ein Vetorecht zu.
(4) Ein ausscheidendes Mitglied des Vorstandes führt sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter.

§8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren bzw. dem dritten Vorstandsmitglied vertreten. Von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG sind die Mitglieder des Vorstandes befreit.
(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, beruft der Vorstand die Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. Der Vorstand kann je nach der Verfügbarkeit der Mittel bei Bedarf Beratungsgremien berufen.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand soll zu mindestens einer Sitzung im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand kann von jedem Mitglied schriftlich mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen unter Angabe des Grundes sowie der Tagesordnung zur Sitzung einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen und kein Vorstandsmitglied diese gerügt hat.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes; bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren (per Schreiben, Telefax oder E-Mail) oder im Rahmen von Video – oder Telefonkonferenzen unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes, einschließlich der dort oder im Umlaufverfahren oder im Rahmen von Video – oder Telefonkonferenzen gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus maximal 15 Personen, die vom Vorstand für jeweils fünf Jahre in das Kuratorium berufen werden; erneute Berufung ist zulässig. Dem Stifter steht zu seinen Lebzeiten gegen die Berufung einer Person in das Kuratorium ein Vetorecht zu. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft benannt. Der Stifter ist Mitglied des Kuratoriums auf Lebenszeit. In das Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen werden, die durch ihre Bereitschaft zum Engagement zur Förderung des Stiftungszweckes eine wertvolle Unterstützung leisten. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied des Kuratoriums auch während seiner Amtstätigkeit von dem Vorstand abberufen werden.
(2) Das Kuratorium kann gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren; Wiederwahl ist möglich. Solange der Stifter dem Kuratorium angehört, ist dieser zugleich Vorsitzender des Kuratoriums.
(4) Der Vorstand unterrichtet das Kuratorium mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung auf einer gemeinsamen Sitzung. Daneben hat der Vorsitzende des Kuratoriums auch die Möglichkeit, sich im angemessenen Rahmen über laufende Projekte, die aus Mitteln der Stiftung unterstützt werden, jederzeit berichten zu lassen.

§ 11 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags ist entbehrlich.
(3) Ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, eine Jahresrechnung und eine Vermögensübersicht sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Diesem kann eine Vergütung gewährt werden, falls sie in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag der Stiftung steht.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Der Stifter behält sich zu seinen Lebzeiten das Recht vor, den Stiftungszweck zu erweitern, soweit die Finanzkraft der Stiftung dies zulässt und die Stiftung hiernach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes. Dem Stifter steht zu seinen Lebzeiten gegen solche Beschlüsse ein Vetorecht zu. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Restvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 Abs. 1 und 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Schreiben der vom 11.04.2005 genehmigte Fassung der Satzung außer Kraft.

Neufassung vom 20.10.2017, Genehmigung vom 22.03.2018 –
Dirk Nowitzki-Stiftung
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Leightonstraße 3
97074 Würzburg